Allgemeine Geschäftsbedingungen




1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

1.1   Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von IALAG gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

1.2   Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit IALAG sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2. Beschaffenheitsangaben/Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

2.1   Technische Daten und Beschaffenheitsangaben über die Produkte von IALAG werden allein in den jeweiligen Produkt-Spezifikationen festgelegt.

2.2   Alle sonstigen Auskünfte und Beratungen hinsichtlich der Produkte von IALAG erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen von IALAG. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten der Produkte von IALAG, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Produkte dar. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 7 (Gewährleistung / Haftung) Anwendung.

2.3   Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die IALAG dem Kunden im Zusammenhang mit seinen Angeboten zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von IALAG. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen IALAG die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde ist nicht befugt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IALAG die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.

3. Abschluss und Inhalt der Lieferverträge

3.1   Die Angebote von IALAG sind stets freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn IALAG die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornimmt. Für den Inhalt des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung von IALAG maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein von IALAG als Auftragsbestätigung.

3.2   Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Produkte von IALAG bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen Produkt-Spezifikationen von IALAG. Alle sonstigen Angaben über die Produkte von IALAG, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften von IALAG enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Spezifikationen des Kunden ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch IALAG oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.3   Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte von IALAG müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.

4. Preise/Zahlung

4.1   Die Preise von IALAG verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport, Mehrwertsteuer und anderer Unkosten und Abgaben.

4.2   Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.

4.3   Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen von IALAG um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von IALAG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4   Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Für Bestellungen aus Ländern außerhalb der EU akzeptiert IALAG nur Bezahlungen per Akkreditiv (Letter of Credit) oder Vorkasse (Überweisung).

4.5   Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnet IALAG Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europaeischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. IALAG behält sich die Berechnung von Bearbeitungsgebühren vor.

4.6   Die Forderungen von IALAG werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden kann IALAG die sofortige Zahlung ihrer Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn IALAG Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, IALAG jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist IALAG auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.7   Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von IALAG an Dritte abzutreten.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1   Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haftet IALAG für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. (Gewährleistung / Haftung). Der nach Ziff. 7 von IALAG zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungen.

5.2   Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung des Lieferanten von IALAG, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von IALAG zu vertreten sind, kann IALAG die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht IALAG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen IALAG zu. Der Kunde ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.

5.3   IALAG ist zu Teillieferungen berechtigt.

5.4   Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Muttenz. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu IALAG gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung das Werk von IALAG verlassen hat, soweit nicht Ziff. 5.5 eingreift.

5.5   Verweigert der Kunde die Annahme der Produkte, oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. IALAG ist berechtigt, nach ihrer Wahl Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Kosten zu berechnen. Außerdem kann IALAG dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1   Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum von IALAG (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.

6.2   Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für IALAG als Hersteller im Sinne des schweizerischen Rechtes, ohne IALAG zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht IALAG das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.3   Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des schweizerischen Bundesrechtes anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf IALAG übergeht und der Kunde die Sache für IALAG unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.4   Der Kunde hat die Vorbehaltsware für IALAG zu verwahren. Auf Verlangen ist IALAG jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen der Rechte von IALAG durch Dritte muss der Kunde IALAG unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es IALAG ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

6.5   Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von IALAG gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf IALAG übergehen.

6.6   Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an IALAG ab. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherheit von IALAG für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IALAG berechtigt.

6.7   Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von IALAG gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von IALAG zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen IALAG Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

6.8   Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an IALAG ab.r Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von IALAG an Dritte abzutreten.

6.9   Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 einzuziehen.

6.10   Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit IALAG nicht oder werden IALAG Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so

– kann IALAG die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;

– kann IALAG von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und IALAG kann die Vorbehaltsware herausverlangen. IALAG ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet IALAG dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlt IALAG ihm aus;

– hat der Kunde IALAG auf Verlangen die Namen der Schuldner der an IALAG abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit IALAG die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen kann; alle IALAG aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind IALAG jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen von IALAG gegen den Kunden fällig sind;

– ist IALAG berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

6.11   Übersteigt der Wert der IALAG zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist IALAG auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

7. Gewährleistung/Haftung

7.1   Der Kunde hat unverzüglich nach Eintreffen der gelieferten Produkte am Bestimmungsort die in der jeweiligen Produkt-Spezifikation festgelegte, spezielle Eingangskontrolle für jedes einzelne Produkt durchzuführen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Kalendertagen nach Eingang der Produkte am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Eingangskontrolle nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Kalendertagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei IALAG eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an IALAG zu richten.

7.2   Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen.

7.3   Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet IALAG nach ihrer Wahl durch Nacherfüllung, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.4   Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu.

7.5   Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte von IALAG. Insbesondere haftet IALAG für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 7.6 bis 7.8.

7.6   Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet IALAG nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Kunde an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von IALAG für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

Alle Ansprüche sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. In keinem Fall haftet die IALAG für Folgeschäden, indirekte, unmittelbare oder andere Schäden, egal welcher Art, insbesondere nicht für Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder dergleichen.

7.7   Für den Fall, dass Ansprüche in Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen gehöriger Erfüllung gegen IALAG bestehen sollten, sind diese in jedem Fall auf CHF 250'000 begrenzt.

7.8   Für den Fall, dass der Kunde und IALAG im Rahmen der Produkthaftung Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch haften und Ansprüche ausschließlich gegen IALAG geltend gemacht werden, ist der Kunde verpflichtet, IALAG auf erstes Anfordern entsprechend den auf ihn entfallenden Haftungsanteil von den geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.

7.9   Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Produkte an den Kunden. Dies gilt nicht, wenn IALAG Arglist vorwerfbar ist.

7.10   Abweichend von diesen Bedingungen ist die vertragliche Haftung und Gewährleistung von IALAG gegenüber dem Kunden für die Produkte ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Anzeigeverpflichtung gemäß Ziff. 7.1 bis 7.3 nicht nachgekommen ist und nicht einen der entsprechenden Kategorie zugeordneten Preis für die Produkte gezahlt hat.

8. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

8.1   Die Beziehungen zwischen IALAG und dem Kunden unterliegen dem materiellen Schweizer Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das Schweizer Recht, keine Anwendung.

8.2   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach Wahl von IALAG Liestal oder der Sitz des Kunden. Für Klagen des Kunden besteht der ausschließliche Gerichtsstand Liestal.

9. Schlussbestimmungen

9.1   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

9.2   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

9.3   Diese Bestimmungen wurden in Deutsch und Englisch erstellt. Bei Differenzen hat die deutsche Version Vorrang.